Geschichtlicher Abriss Katastrophenschutz - Teil 1 (allgemein)

 

Luftschutz im 2. Weltkrieg - Sicherheits- und Hilfsdienst (SHD)

Vor Ausbruch des 2. Weltkriegs wurden neben dem zivilen Luftschutz der SHD geschaffen, der sich aus Schutzpolizei, Feuerlöschpolizei und Technischer Nothilfe rekrutierte und aus ortsgebundenen und nicht ortsgebundenen Teilen bestand. Die nicht ortsgebundenen Abteilungen wurden bis Kriegsbeginn zu vollmotorisierten Abteilungen ausgebaut und einsatzmäßig dem Luftgaukommando unterstellt. Am 01.03.1942 wurden sie als Luftschutzabteilungen in die Luftwaffe übernommen. Die Luftgaukommandos bzw. Befehlshaber in den besetzten Gebieten erhielten je nach Grad der Luftgefährdung eine unterschiedliche Anzahl von LS-Abteilungen, die unter LS-Regimentsstäben zusammen gefasst wurden. Daneben standen den Luftgaukommandos, Luftsperrabteilungen, Sprengkommandos für die Blindgängerbeseitigung und Nebelabteilungen zur Vernebelung besonders wichtiger und gefährdeter Anlagen zur Verfügung.

Um „feindlichen Flugzeugen“ nachts die Orientierung und das Auffinden von Zielen zu erschweren, wurde eine totale Verdunklung der Gebäude und Wohnhäuser angeordnet. Es gab Schulungen über das Verhalten im Ernstfall und die Schutzmaßnahmen wurden, soweit wie möglich, geschaffen. Auch in Bad Klosterlausnitz und Hermsdorf schulte man die Einwohner in solchen Luftschutzschulungen. Gegenstand der Schulungen war die Verdunklungsmaßnahmen, Brandbekämpfung, das Verhalten bei Gefahrensituationen und anderen. Die Luftschutzwarte, meist ältere nicht mehr für den Kriegsdienst geeignete Männer, hatten diese Maßnahmen zu überprüfen.

Eine weitere Maßnahmen war das Einrichten von Luftschutzkellern in Kellerräumen von Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden. Diese wurden durch bauliche Maßnahmen, wie Abstützungen der Kellerdecke, Vergrößerung der Kellerfenster für Notausstiege und anderes entsprechend vorbereitet.         
Weiße Pfeile und andere Zeichen dienten dem schnellen Auffinden der Luftschutzkeller. Hier sollten auch für einen kürzeren Zeitraum Lebensmittel und Getränke vorhanden sein. Im Hausflur und Keller waren Hacken, Spaten, Schaufeln, Feuerpatschen (ein an einem runden Stiel angebrachtes derbes Tuch oder Sack) und mit Wasser gefüllte Löscheimer aufgestellt. Im Keller wurden primitive Sitzgelegenheiten errichtet.

Außerdem gab es im Ort (Hermsdorf – unterhalb vom Rathaus, in der heutigen Friedenssiedlung, Alter Markt, Oberndorfer Weg) Luftschutzbunker. Mit Beginn der Bombenangriffe auf Hermsdorf wurden auch die Röhren des Raudenbaches am Bahnhof als Schutzräume hergerichtet.

Katastrophenschutz in der DDR

In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik  wurden die ersten Luftschutzmaßnahmen 1951 von der Freien Deutschen Jugend (FDJ) und im Herbst 1952 von der am 07.08.1952 gegründeten Gesellschaft für Sport und Technik (GST) vorbereitet. Verantwortlich für alle Fragen der Sicherheit in der DDR war jedoch noch bis zum 25.03.1954 der Hohe Kommissar der UdSSR.

Am 11.02.1958 wurde der zivile Luftschutz erstmals gesetzlich geregelt. Danach gliederte er sich in den öffentlichen Luftschutz (auch als Betriebsluftschutz bezeichnet) und in den Selbstschutz. Weiter wurden verschiedene Spezialformationen aufgestellt. Der Luftschutz war seit seiner Gründung Bestandteil der Landesverteidigung. Organisatorisch unterstand er bis zum September 1970 als eigene Verwaltung dem Ministerium des Innern.

Bereits Mitte der 60er Jahre zeichnete sich ab, dass die bisherige Luftschutz-Konzeption aufgegeben werden musste. An die Stelle des Luftschutzes trat die Konzeption der Zivilverteidigung. Mit Bildung des Nationalen Verteidigungsrates am 10.02.1960 wurden Gesamtplanungen des Luftschutzes von diesem geleitet.

Zivilverteidigung der DDR

Nach dem Vorbild der ehemaligen UdSSR war die Umstrukturierung des DDR-Luftschutzes mit dem Gesetz über die Zivilverteidigung von 17.09.1970 abgeschlossen. Personal, Material und Einrichtungen waren bis zu diesem Zeitpunkt bereits in die Zivilverteidigung überführt worden. Zugleich wurde der Katastrophenschutz ein Bestandteil der Zivilverteidigung. Die Leitung lag beim Minister des Innern.

Nach dem IX. Parteitag der SED (1976) zeichnete sich eine Herauslösung der Zivilverteidigung aus dem Bereich des Innenmisteriums und eine Unterstellung unter die Befehlsgewalt des Ministers für Nationale Verteidigung ab. Seit dem Verteidigungsgesetz vom 13. Oktober 1978 bildete die Zivilverteidigung einen "wichtigen Bestandteil in der Landesverteidigung". Damit schloss sich die DDR den Grundstrukturen aller anderen Warschauer Paktstaaten an.

Der 11. Februar wurde seit 1978 in der DDR als "Tag der Zivilverteidigung" begangen. Ab Dezember 1981 mussten alle gesunden Bürger der DDR einmal in fünf Jahren an einer Zivilschutz-Übung teilnehmen (diese Festlegung wurde jedoch nur punktuell umgesetzt).

Zivilverteidigung
  Zivilverteidigung  

Der zentrale Warndienst war in das Kommando "Luftstreitkräfte/Luftverteidigung" in Strausberg/ Eggersdorf integriert, welches das Luftabwehrsystem leitete. Die Zentrale des Warndienstes befand sich in Fredersdorf bei Strausberg. Je ein weiteres Warnamt befand sich in den fünf DDR-Militärbezirken.

Der Schutzraumbau im Rahm des Bevölkerungsschutzes fiel in den Bereich des Ministeriums für Bauwesen. Im allgemeinen Schutzraumbau für die Bevölkerung wurden fast ausschließlich Anlagen aus dem 2. Weltkrieg wiederhergestellt.

Selbstschutz

Der Selbstschutz umfasste im Ernstfall alle Maßnahmen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe. Nach § 6 des Verteidigungsgesetzes hatten die Bürger der DDR sowie gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen das Recht und die Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken. Dies schloss auch die Vorbeugung und Bekämpfung friedlicher Katastrophen mit ein.

Leiter des Selbstschutzes war der Vorsitzende des Wohnbezirksausschusses (WBA) der Nationalen Front. Der zugehörige Wohnbereich umfasste 3000 bis 4000 Einwohner, die aus ihren Reihen ein Selbstschutzkomitee bildeten. Zu deren Aufgaben gehörte unter anderem die Erarbeitung "operativer Dokumente" (Einsatzpläne) und die Gewinnung von Mitarbeitern für die Zivilverteidigung.

Merkblatt

Katastrophenschutz

Nach 1945 gab es in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) keine Organisationen zur Milderung von Notständen und Unglücksfällen. Das Deutsche Rote Kreuz war von der sowjetischen Militäradministration für Deutschland aufgelöst worden. Die Feuerwehren besaßen nur in den seltensten Fällen Einsatzmittel. Lediglich die Hilfswerke der beiden christlichen Kirchen konnten, wenn auch nur in bescheidenem Umfang, Hilfeleistungen bei Unglücksfällen durchführen. So zum Beispiel 1945 bei der Überflutung des Oderbruchs.

Mit der Verwaltungsreform von Juli 1952 wurde im Ministerium des Innern eine Abteilung Katastrophenbekämpfung geschaffen. Aber erst nach der Souveränitätserklärung der UdSSR gegenüber der DDR vom 25. März 1954 wurde eine zentrale Katastrophenkommission unter Vorsitz des Ministers des Innern geschaffen. Auf der Ebene der Bezirke und Kreise unterstanden die Katastrophenkommissionen dem jeweiligen Vorsitzenden des Rates.

Nach der Katastrophenschutzverordnung vom 28.02.1963 oblag der operative Einsatz in Katastrophenfällen ausschließlich der Volkspolizei (VP).

Das Verteidigungsgesetz von 1978 bezog den Katastrophenschutz als Element der Zivilverteidigung mit ein und wurde daher zentral und militärisch vom Minister für Nationale Verteidigung geführt.

Mit der Verordnung über den Katastrophenschutz vom 15.05.1981 erfolgte die letzte Präzisierung der Aufgaben des Katastrophenschutzes in der DDR. So genannte "Havarien" (betriebliche Störfälle) waren keine Katastrophen im Sinne der Verordnung. Ihre Vorbeugung und Bekämpfung erfolgte durch gesonderte Rechtsvorschriften.

Die Einheiten des Katastrophenschutzes und der Zivilverteidigung der DDR bildeten die Feuerwehren und das Deutsche Rote Kreuz der DDR. Die Leitung der Feuerwehren hatte der Minister des Innern, der zugleich Chef der Deutschen Volkspolizei. Ihm unterstand auch die Hauptabteilung Feuerwehr war. Die Freiwilligen Feuerwehren waren ehrenamtliche Einrichtungen der örtlichen Staatsorgane. Sofern Einsätze während der Arbeitszeit anstanden, erfolgte die Freistellung von der Arbeit bei Zahlung des Durchschnittsverdienstes durch den Betrieb oder die Genossenschaft.

DRK der DDR

Das Deutsche Rote Kreuz der DDR war eine durch Entscheidung des Ministerrates gegründete gesellschaftliche Organisation. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Ausbildung von Hilfskräften, die Erste­Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen, Sport- und Kulturveranstaltungen, Massenkundgebungen sowie die Mitwirkung bei Katastrophen und im Verteidigungsfall.

Im Rahmen der Zivilverteidigung war das DRK Bestandteil des medizinischen Schutzes der Bevölkerung. Ihm waren dabei folgende Aufgaben zugewiesen:

  • Ausbildung der Bevölkerung in Selbst- und Nachbarschaftshilfe,
  • Ausbildung von Gesundheitshelfern und
  • Aufstellung von Sanitätszügen der Zivilverteidigung auf betrieblicher Ebene.

Organisatorisch war das DRK der DDR nach dem Produktions- und Territorialprinzip aufgebaut, das heißt: Grundorganisationen bestanden in den Betrieben, Verwaltungen, Genossenschaften und in den Wohnbereichen. Die Spitze der Organisation bildete ein Zentralausschuss mit Sitz in Dresden, ihm nachgeordnet waren Bezirks- und Kreiskomitees. Die gewählten ehrenamtlichen Vorsitzenden bedurften der Bestätigung durch die leitenden Staatsorgane in den Bezirken bzw. Kreisen.

Zum friedensmäßigen Katastrophenschutz konnten auch die kasernierten Volkspolizei-Bereitschaften herangezogen werden. Im Kriegsfall hatten sie, zusammen mit den Kampftruppen, die Territorialverteidigung zu übernehmen. 

In der Zeit bis zur deutschen Wiedervereinigung am 03.10.1990 wurde die Hauptabteilung Zivilverteidigung der Nationalen Volksarmee (NVA) aufgelöst. Die alten Zivilverteidigungsgesetze wurden aufgehoben, ein neues Katastrophen- und Zivilschutzgesetz aber nicht mehr erlassen.

Entwicklung des Katastrophenschutzes nach 1990

Mit dem Tag der Wiedervereinigung galt in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes. Grundlage dafür war Artikel 8 des Einigungsvertrages, der die Überleitung von Bundesrecht regelte.

Bezüglich der noch unzureichenden technischen Hilfeleistung konnten sich diese Länder im Falle einer Naturkatastrophe oder eines schweren Unglücks nach Artikel 35 Albs. 2 des Grundgesetzes (GG) richten. Hiernach besteht die Möglichkeit, dass ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Hilfeleistung anfordern kann. Die Formulierung "Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen" beinhaltet auch die Möglichkeit der Anforderung des Technischen Hilfswerks (THW).

Mit Inkrafttreten des Katastrophenschutz-Ergänzungsgesetzes ergaben sich jedoch Probleme. Das bundesdeutsche Zivilverteidigungsrecht geht von der Existenz einschlägiger Ländergesetze (Katastrophenschutzgesetze) aus und baut auf diesen auf. Vielfach fehlt jedoch für die Erweiterung noch die notwendige Grundlage. Artikel 9 des Einigungsvertrages regelt diesbezüglich. dass ehemaliges DDR-Recht als Ländergesetz in den fünf neuen Bundesländern für eine Übergangszeit fortgalt kann.

Entsprechend des Einigungsvertrages waren ab dem Tag der Wiedervereinigung das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in Verbindung mit dem Brandschutzgesetz der DDR, den Verordnungen über den Katastrophenschutz und Havarieschutz Grundlage der Arbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes. 

 
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