Dorfordnung - Ortssatzung - Stadtordnung - Satzung

 
Recht, Ordnung und Sauberkeit sind schon immer Gegenstand der Ortsgeschichte. Die älteste bekannte gesetzliche Regelung für Hermsdorf stammt aus dem Jahr 1655. Bereits zur 700-Jahr-Feier 1956 und auch zur 750-Jahr-Feier 2006 wurde die erste bekannte Dorfordnung als Schaubild in die jeweiligen Umzüge eingebaut.
 
1655 Dorfordnung zu 700-Jahr-Feier 1956    1655 Dorfordnung zu 700-Jahr-Feier 1956
Darstellung der Dorfordnung zur 700-Jahr-Feier 1956
Darstellung der Dorfordnung zur 750-Jahr-Feier 2006  Darstellung der Dorfordnung zur 750-Jahr-Feier 2006
Darstellung der Dorfordnung zur 750-Jahr-Feier 2006
 
Die Dorfordnung, heute sagen wir Satzung dazu, ist ein Spiegel ihrer Zeit, der jeweiligen Gesellschaft und ihrer Menschen. Betrachtet man diese Ordnungen, so lassen sich Schlussfolgerungen auf die Menschen und ihr gesellschaftliches Umfeld ziehen.
Bisher sind folgende Satzungen bekannt:
 
Datum Name Umfang §§ Strafbestände Herausgeber
           
1655 Dorfordnung 27 Seiten A 4 über 40 ja Gemeindeverwaltung
08.10.1969 Ortssatzung 14 Seiten A 5 50 nein Stadt Hermsdorf, Juch Bürgermeister
01.02.1977 Ortssatzung der Stadt Hermsdorf und 10 Gemeinden 35 Seiten A 5 48 ja Gemeindeverband
01.12.1985 Stadtordnung 28 Seiten A 5 45 nein * Stadt Hermsdorf, Klecha Bürgermeister
04.02.1991 Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen 4 Seiten A 5 14 nein * Stadt Hermsdorf, Manke Bürgermeister
15.04.1991 Satzung über Abfallbeseitigung der Stadt 8 Seiten A 5 20 nein * Stadt Hermsdorf, Manke Bürgermeister
07.08.1991 Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 4 Seiten A 5 17 nein * Stadt Hermsdorf, Manke Bürgermeister
           

* Es wird jeweils auf andere Tatbestände verwiesen (Ordnungswidrigkeiten usw.).

 
1969                             
 
Jeder hat früher auf die Bürokratie geschimpft. Waren die Satzungen zu DDR-Zeiten noch überschaubar, ist dies heute nicht mehr der Fall. Alles wird mit Verordnungen, Satzungen, Gesetzen geregelt. Absichern heißt die Devise. Heute umfasst die Position der Verodnungen ganze 35 Punkte mit hunderten von Seiten. Bei Interesse klick hier (beim klick verlassen sie die Seite und sie gelangen auf die Internetseite der Stadt). Es werden immer mehr und alles ändert sich. Beispiel: Freibad - in Verwaltung einer Firma.
Zur Hauptsatzung des Saale-Holzland-Kreises klick hier (beim klick verlassen sie die Seite und sie gelangen auf die Internetseite des Landratsamtes SHK) und zur: 1. Satzung zur Änderung der Neubekanntmachung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen – Abfallwirtschaftssatzug – (AbfWS) des Saale-Holzland-Kreises vom 07.01.2010 klick hier (beim klick verlassen sie die Seite und sie gelangen auf die Internetseite des Landratsamtes SHK).
Das ist kein Schreibfehler, der Titel ist genau so wie geschrieben.
 

 

Dorfordnung von Hermsdorf aus dem Jahre 1655

Nach einem Bericht der Stadtrodaer Zeitung von 1938.

 

Am 04.09.1937 wurde in Hermsdorf eine Entrümpelungsaktion durchgeführt. Dabei wurde das Original der Hermsdorfer Dorfordnung aus dem Jahre 1655 entdeckt. Die in dieser Ordnung enthaltenen Artikel haben sehr lange Gültigkeit gehabt und noch in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts ist einer davon gelegentlich der Ablösungsverhandlungen der Gerechtsame an den Hermsdorfer Kirchenhölzern herangezogen worden, aus seinem Inhalt hat man die Rechtsbeständigkeit der Bauholzabgabe an Einwohner mit nachgewiesen. Die Veranlassung zur Dorfsatzung erfahren wir aus dem Inhalte der Einleitung dazu. Lassen wir deshalb die alten, vergilbten Blätter selbst berichten.

Sieben Jahre waren verflossen waren dem 30jährigen Krieges vergangen. Die unglückliche Zeit hatte großes Verderben gestiftet, fast unüberwindliche Festungen, Städte, Flecken und Dörfer wurden verwüstet und die guten Gesetze und die noch nach christlichen Rechten eingeführten Gewohnheiten zu Boden geworfen. Dafür herrschten Ungehorsam, Ruchlosigkeit und Zerrüttung. Nun, da den Deutschen der so gewünschte Friede wieder geschenkt worden war, zeigte sich, welches Unheil im geistlichen, weltlichen und häuslichen Regime entstanden war.
Eines war wie das Andere und weder der geistlichen noch weltlichen Obrigkeit wurde der gebundene Gehorsam erwiesen. Alle Kommunen hatte der unheilvolle Krieg zu Boden geworfen. Jeder wollte sein eigener Herr sein, nach seinem Gutdünken schalten und walten. Große Uneinigkeit und Zerrüttung hatten sich auch in der Dorfschaft Hermsdorp ufn Walde eingeschlichen. Deshalb beschlossen, die Einwohner dieses Ortes nach vorhergegangener und einmütiger Beratung, in ihrer Gemeinde gewisse Statuten aufsetzen zu lassen, damit in Zukunft bessere Ordnung zu Wohlfahrt Nutzen eines jedem gehalten werden könne.
Darum trat die Gemeinde Hermsdorf an den damaligen Amtsverwalter Friedrich Freisleben zu Eisenberg heran und baten ihn, eine erarbeitete Dorfordnung zu prüfen und danach zu ratifizieren. 

Die Dorfordnung enthält 48 Artikel und hat einen Umfang von 36 Seiten.  Am linken Rand jeder Seite ist ein breiterer Rand freigelassen, auf dem von weniger schreibkundiger Hand in Stichpunkten die Inhalte des Artikels eingetragen sind, ein Zeichen, dass man bei der Inanspruchnahme des Dorfstatutes schnell unterrichtet sein wollte, wo der auf einen Fall in Anwendung zu bringende Paragraf zu finden war. Sehen wir uns die Dokumente im Einzelnen an.

Nächst Gott, sind der hohen landesfürstlichen Landesobrigkeit und den vorgesetzten geistlichen und weltlichen Herren die gebührlichen Ehren in Schuldigkeit zu erweisen, und in ihnen ist gehorsame Folge zu leisten. Die Ungehorsamen sind namhaft zu machen und der Amtsbehörde zu hoher Bestrafung zu rügen. (Art.2)
 
1. Die religiöse  und schulische Betreuung
Die religiöse - kirchliche wie die schulische Betreuung der Dorfbewohnerschaft war allgemein der Kirche überlassen. Doch sind in der Dokumentation fünf Artikel enthalten, nach deren Inhalt das religiöse Leben in der Gemeinde Schutz und Förderung erfuhr. Die Einwohner werden aufgefordert sich aller Gottesfurcht zu befleißigen und predigten, Betstunden und Kinderlein  mit allen Familienangehörigen und deren Gesinde zu Besuchen.
Mutwillig darf keine dieser Veranstaltungen verabsäumt werden. Die Kinder sind zu Schul- , Gottesfurcht und Tugend aufzuerziehen und von den Erwachsenen wird erwartet, dass sie mit guten Beispiel vorgehen (1. Art).

Artikel 3 befasst sich mit den Forderungen des 2. Gebotes. Des Fluchens und Schwörens soll man sich gänzlich enthalten. Wer dies nicht unterlässt, hat andern zum Exempeln vom Amte harte Strafe  zu gewärtigen.

Zwei Artikel befassen sich mit der Feiertagsbewilligung. Unter der Predigt an Fest- und Sonntagen muss alle Arbeit, die auf Handel und Wandel besteht, unterbleiben (Art4).

Während des Predigt Gottesdienstes darf auch kein Einheimischer im Gasthofe, im Branntweinschank oder anderer Häusern zechen noch spielen. Nur wenn jemand Freunde oder Wandersleute bei sich hätte, war dies erlaubt. (Art.5).

Wer Artikel 4 und 5 zuwiderhandelte, zahlte 5 Groschen Strafe, die halb in die Kirchen- und halb in die Gemeindekasse flossen und stand, wie im Paragraph 5 ausdrücklich gesagt wird, noch überdies  in des Amts Bestrafung. Bei Begräbnissen, die auch zum Gottesdienst gehören, haben sich die Nachbarn, wenn einer von ihnen stirbt,  christlich zu bezeugen und den Verstorbenen das Geleite zu seinem Ruhebettlein zu geben. (Art.6 ).

Die Aufgaben der gesetzten Personen und die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde wurde von der nächstübergeordneten Behörde, dem Amt (Eisenberg) des Amtsschultheiß und der Rügemeister gesetzt. Neben diesen beiden, (die der Amtsverwalter aus den Dorfnachbarn wählte und bestätigte) wurden auch zwei Gemeindemeister von der Gemeinde jährlich geordnet. Diese 4 gesetzte Nachbarn gelten als Respektpersonen ihnen ist die gebührliche Ehre zu erweisen, und in Billigkeit zu folgen (Art. 7).

Die Gemeindemeister stehen zwei Jahre. Der eine von beiden hat (neben vielen anderen) die Rechnungen zu führen, der andere ihm dabei mit einzuraten. In Abwesenheit des Rechnungsführers muss der zweite Gemeindemeister die Arbeit verrichten helfen. Jedes Jahr wird eine neue Wahl getroffen. Derjenige, der (in seinem zweiten Amtsjahr) die Kasse verwaltet hat, tritt ab. An seiner Stelle fungiert der bisher Amtsjüngere, welcher nun im zweiten Jahr steht. Ihm wird ein neu eingesetzter Gemeindemeister beigegeben (Art. 46).

Diese getroffene Einrichtung hat sich gut bewährt. Der im zweiten Jahr amtierende Nachbar verfuhr so, wie es in seinem ersten Jahr von dem alten nun abtretenden Vorgänger gelernt hatte. Der Amtsschultheiß hat die Gemeinde, wenn er Amtsangelegenheiten vorzubringen hatte, durch den Glockenschlag, die Gemeindemeister, wenn es die Gemeinde betrifft, durch eine Person aus dem Orte, die von Hause zu Hause heißen musste. Bei der Versammlung hatten beide ihren Vortrag zu tun. (Art.8)

Die Nachbarn und Einwohner werden aufgefordert, auf Verlangen des Amtes beim Amtsschultheis zu erscheinen. So es aber der Gemeinde Interesse, müssen sie sich bei den Gemeindemeister einfinden. Nichts darf wie bisher mit Zank vor der Kirchen erörtert werden. Nur wenn einige Amtsbefehle es erforderlich machen und der Gemeinde höchste Notdurft es erheischen, ist es zulässig der Gemeinde vor der Kirchen Andeutung zu tun (Art. 9).

Alle Einwohner haben nach erfolgter Ladung durch Glockenschlag oder Geheiß persönlich zu erscheinen, oder wenn dies nicht möglich ist , durch ihnen, besten Boten sich genügsamer Weise  zu entschuldigen, von dem  sie dann Auskunft über das erhalten, was bei der Gemeinde vorgehen, befohlen, angeordnet oder verboten werden möchte Nicht entschuldbare Abwesenheit und Nichtstellung eines Vertreters  trugen den Obertreter dieser Anordnung 16 Pfennige Strafe ein (Art. 10) .
Die Geladenen waren verpflichtet, sich nachdem sie die Aufforderung zur Versammlung erhalten hatten, zu stellen. Nur wer sich erst nach einer halben Stunde, nach gute Muße  beim Schultheiß oder Gemeindemeister einfindet, ist mit der gleichen Buße (16Pf) zu belegen Diese Geldbußen können bis zur Gemeindebuchungsfertigung gestundet werden, sind aber bis dahin fleißig aufzuschreiben (Art. 11).

Wenn die Nachbarn beisammen sind, und die halbe Stunde vorbei ist, beginnen Schultheis oder die Gemeindemeister mit Verrichtung und Vortrag. Die Versammelten haben mit Bescheidenheit den Ausführungen zu folgen und Abneigung oder mangelndes Verständnis für das Vorgebrachte nicht durch Poltern oder gar durch Schlafen zu bekunden. Ist eine Angelegenheit, welche die ganze Gemeinde betrifft, zu regeln, dann haben die Geldsachen zuvor ihren Abtritt zu nehmen und sich zu beraten. Nachdem ist durch vier der ältesten von ihnen die Gegenerklärung zu tun. Keiner darf sich bei solchen Zusammenkünften unterstehen, seinen Nachbarn mit ehrenwürdigen Worten anzugreifen, noch einen Lügner zu nennen. Stört ein Anwesender durch Beleidigungen den friedlichen Fortgang der Verhandlung, dann sind von ihm fünf Groschen als Strafe zu fordern, die in die Gemeindekasse fließen. Außerdem droht noch eine Amtsstrafe (Art. 12).

Zu den Aufgaben der Gemeindemeister gehörte auch die   richtige Einnahme  aller Anlagen , einkommende Strafen, Gemeindegelder und Zinsen. Die Strafhändel hat der Gemeindemeister mit dem Rügemeister dem Amt zur Anzeige bringen zu lassen. Es war dem Gemeindemeistern auch untersagt, ohne Wissen der Gemeinde unnötige Auszahlung zu tun. Alle Einkünfte sind am Dienstag nach der Kirmes oder Kirchweih getreulichen zu berechnen. Verschweigung der Strafen wurden mit doppelter Einziehung der Bußen, außerdem noch mit einer Amtsstrafe gesühnt (Art. 47).

Personen, die bis zur Gemeinderechnung ihre Strafen und andere Gemeine Schulden nicht erlegen, und sie auch bei dieser  nicht bezahlen, haben die Wegnahme eines Pfandes durch Schultheiß, Rüge- und Gemeindemeister zu gewärtigen, die sich aus dessen Erlös bezahlt machen können. Bis zur nächsten Rechnung darf nichts gestundet werden. Bei der Abhaltung der Rechnung muss jeder erscheinen. Wer ohne Entschuldigung fehlt, wird mit fünf Groschen gestraft (Art. 48).

Wer an diesem seine Schuldigkeit nicht vollständig erstattet, wird mit 16 Pfennigen in Strafen genommen. (Art. 13).

Für ihre Müheverwaltung erhalten die Gemeindemeister von einem Gulden gemeiner Einnahme einen Groschen (1 Gulden(f) = 21 Groschen) (Art. 47) .

Artikel 47 bestimmt als den Tag der Buchung dem Dienstag nach Kirmes oder Kirchweih, Artikel 38  dagegen den Dienstag nach Michaelis als den Tag, an dem die Gemeinderechnung gehalten wird. In Artikel 47 ist ursprünglich der gleiche Zeitpunkt wie in Artikel 38 angegeben gewesen, aber berichtigt worden. Da nun im Orte die Kirmes nach Michaelis fällt, auch die meisten Rechnungen auf den Termin Martini lauten , ist anzunehmen, daß man es übersehen hat, den Termin in Artikel 38 zu ändern.

Mit dem Schutz des Lebens und Eigentums befassen sich sechs Artikel der Dorfsatzung.
Kein Nachbar, Nachbarssohn oder Hausgenosse darf Meuchel- und gefährliche Waffen, Büchsen, lange Äxte und dergleichen führen, wenn er sie nicht handwerksmäßig gebraucht. Denn der diesem Verbot zu wiederhandelt, sind vom Schultheiß die Waffen abzunehmen und ins Amt zu liefern. Der Übertreter ist zugleich zur Bestrafung anzurügen (Art. 16).

Sehr oft berichten die alten Rechnungen von Strafgeldern, die für Gras- und Futterdiebstahl zu büßen waren. Deshalb wird gemahnt, die Gräserei, Fütterung auf eigenen Feldern und Gütern zu holen. Wer auf anderen Feldern und Wiesen ertappt wird, die nicht seines oder seines Herrn und Hauswirts Eigentum sind, zahlt der Gemeinde neben der Strafe ins Amt zur Buße fünf Groschen damit Weide für das Vieh erhalten werden möge (Art. 35).

Auch das Gräsen auf den Landrändern, das oft zu Eigentumsvergehen verleite, wird in einem besonderen Artikel (36) im Gemeindestatut genannt. Jeder Nachbar darf nur seine Hälfte abgrasen. Tut er hierüber zu viel, und es wird nachweislich dass er oder die seinigen auf einem anderen Landrande oder Wiese gefunden und ertappt werden, dann sind von dem Felddieb fünf Groschen in die Gemeinde oder außerdem noch eine Amtsbuße zu erlegen.
Wenn eine Person beim Diebstahl gesehen wird, so hat sie der Zeuge zu pfänden oder anzurügen, auch dann, wenn er sie nicht auf seinem Besitztum angetroffen hat. Unterlässt der Zeuge die Meldung, dann steht er in gedoppelter Abstrafung (Art. 36).

Die Felder und Wiesen der Ortsflur sind an manchen Stellen infolge der nestartig unter der Oberfläche lagernden Tonschicht wasserundurchlässig. Das hat manchem Eigennützigen veranlasst, in nassen Jahreszeiten das Wasser in den Feldern anderen Nachbarn zum Schaden zuzuweisen. Auch haben Einwohner, den in ihren Wirtschaften anfallenden Dünger in andere Fluren und Ortschaften, die nicht dem Amte Eisenberg unterstehen, gebracht und verkauft. Wer dies in Zukunft nicht unterlässt, und wer durch Wasser zu weisen seinen Nachbarn schädigt, hat dies mit fünf Groschen Strafgeld in die Gemeinde zu büßen (Art. 37).

Die Flur wurde damals jährlich umgangen, bei diesem Zug, der sich auf Flur und Gehölze, besonders auf die Kirchenhölzer erstreckte, war nachzuprüfen, ob jemand über Gebühr und wider die vom Amte verschiebende Verlagerung und Vergleich geholzt, seinem Nachbarn abgeackert oder ein Lag - damals meist ein Kübaum (Kiefer) - in Gehölz, Wiesen und Felder verändert hatte. Frevler, die ihre Nachbarn so schädigen, haben auf der Gemeinde Ausspruch  einen ganzen oder halben Eimer Bier zu bringen, welcher der Gemeinde,  zu vertrinken gegeben wird. Wer kein Bier gebraut hat, muss die Menge bezahlen (Art.38).

Auch der Holzdiebstahl war damals sehr im Gange. Artikel 39 verbot Nachbarn und Hausgenossen, in anderen Gehölzen sich auch nur einen Stamm anzumaßen zu entfernen. Es wird ebenfalls untersagt, Diebstahl von Baumstämmen dadurch verbergen, dass üblichem Brauch nach die Stöcke mit Rasen oder Moos bedeckt werden.

Dem Waldfrevler trifft die übliche Strafe von fünf Groschen, und außerdem noch eine Amtsbuße. Doppelt hart wir derjenige angefasst, der dem Holzdieb beitritt und nicht pfändet und anzeigt. Mit gleicher Strafe (5 Groschen) werden diejenigen belegt, die sich des Obst- Rüben- und Krautdiebstahls schuldig machen. Die Näscher des Obstes sind die Flurdiebe haben sich hierfür dessen  zu enthalten (Art.43).

Die damalige Landesordnung enthielt eine Bestimmung, die sich auf die Taubenhaltung befasst. Sie wird in der Dorfordnung mit herangezogen. Kein Nachbar durfte mehr als acht Paar Tauben halten. Hausgenossen und Einwohner, die keine Feldgrundstücke besaßen, war die Zucht dieser Tiere gänzlich untersagt. Ihnen stand auch nicht das Recht zu, diese Haustiere in Fallgittern Schlingen und auf andere Art abzufangen. Für die Nachbarn waren also diese Tiere vogelfrei. Wer gegen diese Bestimmungen verstieß, musste  die Übermaße der Tauben abliefern, hatte die herkömmliche Strafe (5 Groschen) in die Gemeindekasse zu zahlen und wurde außerdem noch in eine Amtsstrafe genommen. (Art.28).

Der Schutz des Geimeindeeigentums - Bis in die jüngste Zeit hinein ist in der Gemeinde festgestellt worden, dass z. B. Vorgärten die deren Inhaber als ihr eigen ansahen, dem Nutznießer gar nicht gehörten, sondern Gemeindeeigentum waren. Zu früheren Zeiten sind derartige Anmaßungen häufiger vorgekommen. Deshalb bestimmte Artikel 27 der Dorfsatzung, dass kein Nachbar ohne Kenntnis der Gemeinde, sich untersteht, auf die Gemeinde ein Gebäude zu setzen oder durch Errichten von Planken und Zäunen etwas an sich zu ziehen. Wer dies trotzdem tut, musste einen halben Gulden Strafe erlegen und den Platz wieder einräumen oder der Gemeinde bezahlen oder verzinsen (Art.27).

Es war den Einwohnern auch verboten, Holzwaren auf die Gemeinde und das Dorf zu setzen, damit die Trift nicht zu enge wird. Wenn Gemeindemeister oder die Gemeinde die Erlaubnis nicht erteilt haben, dass dies trotzdem geschehen kann, ist mit einer Bestrafung von 5 Groschen zu rechnen. Außerdem müssen die Holzwaren abgeschafft werden.
In einer Randbemerkung zu diesem Artikel (26) wird uns gesagt, dass diese Bestimmung dahin geändert worden ist, dass während des Austriebs des Viehes keine Holzwaren aufs Dorf und Gemeinde gebracht werden durften.
 
Der Schutz des Dorfes hatte auch schon damals Sinn für Sauberkeit und Ordnung . Es wundert uns deshalb nicht, wenn die Dorfsatzung in einem Artikel (25), den Einwohnern den Einwohnern auftragen, Dorfanger und Straßen rein vom Schmutz Unrat zu halten. Nachbarn und Hausgenossen werden nachdrücklich gewarnt Kehricht, alte Besen, Eierschalen, zu zerbrochene Töpfe, alte Lumpen und dergleichen auf das Dorf oder in die Straßen zu schütten.  Dieses abscheuenliche Zeug ist  vor das Dorf, an gewöhnliche Orte zu tragen, an solche Plätze, die für gewöhnlich zur Ablagerung des Unrats bestimmt wurden (Art.25).

Die Anlage der Örtlichkeit in den Häusern, die zur Aufnahme des menschlichen Fäkalien bestimmt war, muss vielfach zu wünschen übrig gelassen haben. Deshalb wird im Artikel 27 den Einwohnern aufgetragen, die Aborte nicht zugegen das Dorf und die Straßen zu bauen, da dies jedweder und sonderlich dem Reisenden ein schändlicher Anblick ist aber ein anderer Ort zur Erstellung des heimlichen Gemachs nicht verfügbar, darum mag dieses wenigstens  mit Brettern und von oben bis unten aus verschlagen werden.

Der Schutz der heimischen Arbeit und des heimischen Handels. Was wir darunter verstehen, werden wir aus dem Folgenden erfahren. Man unterschied unter den Einwohnern und Hausgenossen. Einwohner und Hausgenossen hatten minderen oder auch keinen Anteil an den Ortsgerechtsamen. Die Hausgenossen war meist Tagelöhner. Von ihnen wurde erwartet dass sie  den Nachbarn  in der Gemeinde vor anderen auswärtigen arbeiten. Dafür verlangt die Dorfordnung von den Arbeitgebern, dass sie gebührlich und üblichen Lohn zahlen.
Wer dem zuwiderhandelt, soll in der Gemeinde nicht geduldet werden und ist dem Amte zur Bestrafung anzurügen (Art.44).

Einwohner, die kein eigentümliches Gehölz besitzen , dürfen nicht  mit Latten, Leitern, Pflockholz, Saukoben und dergleichen handeln, wenn sie nicht vorher dem Amtsschultheiß und den Gemeindemeister Rechenschaft darüber abgelegt haben wo und von wem sie das Holz erkauft. Außerdem wird vom Übertreter die übliche Strafe (5 Groschen) eingezogen und auf eine Amtsbuße erkannt (Art. 40).

Kein Einwohner darf die Waren ins Dorf zum Verkauf tragen oder führen lassen, die von dem Holz gefertigt sind, dass er in den benachbarten adligen oder Bauerhölzern angenommen hat, weil auf diese Weise dem Holzhandel der anderen Nachbarn oder Einwohnern Schaden zugefügt wird. Jede Übertretung  hilft die übliche Sühne in die Gemeinde (5 Groschen) und die Sühne ins Amt (Art. 41).

Den Nachbar wird verboten, dem andern seine Holzkaufleute mit Willen und Mutwillen, abzuspannen andern zum Trotz dürfen auch die Waren nicht geringer als üblich, das heißt vom geringen Preis abgegeben werden. Vergehen werden mit der gewöhnlichen Gemeindebuße (5 Groschen) belegt.

Nachbarrecht, Heiratsgeld, Besitz- und Wohnungswechsel
Wer im Dorfe Nachbar wurde, den Besitz oder die Wohnung wechselte, auch wer heiratete, er war zu einer Gemeindeabgabe verpflichtet. Hatte also seine Einstand zu geben. Wenn es einen Auswärtiger lüstet, sich in diesem Dorfe häuslich niederzulassen, hat er zuvor bei der Gemeinde darum anzusuchen, ob sie ihn in das Nachbarschaftsrecht mit einnehmen wollen. Ist die Zustimmung erteilt, so muss der Antragsteller seinen Kaufhandel im Amte verschreiben lassen und diese Behörde seine Pflicht ablegen d. h. Die Amtsabgabe, den Kaufschilling zahlen. Ehe, Haus oder Gut neu bezogen werden können, hat der Erwerber noch einen Gulden der Gemeinde zu bringen, der von den Gemeindemeistern zu verrechnen ist (Art. 17).

Der Kauf des großen und auch kleinen Hauses durch den Nachbarn, gibt der Gemeinde das Recht, fünf Groschen, und halb soviel bei der Übernahme eines bloßen Stückes Feld, Wiesen, Teich oder Holz vom Käufer einzuziehen (Art. 18).

Tauschen zwei Nachbarn miteinander mit ihren Häusern, dann fordert die Gemeinde die Hälfte des Kaufgeldes vom neuen Besitzer (2 ½ Groschen) ( Art. 19).

Das  Aufnehmen  eines Hausgenossen war nicht ohne weiteres möglich – wer ins Dorf zur Miete ziehen, also Hausgenosse werden wollte, musste vorher die Genehmigung dazu vom Amte erlanget haben. Die Behörde stellte ihm dann einen Zettel aus, welcher der Gemeinde vorzulegen war. Wenn keine Bedenklichkeit gegen den Gutsnehmenden bestand und er wurde angenommen, dann zahlte er einen halben Gulden in die Gemeinde (Art. 20).

Die Rechte und Pflichten des Handwerks in der Gemeinde
Das Dorf lag außerhalb der Meile, d. h. nicht im Bereich der Bannmeile von Eisenberg. Wegen dieses Umstands konnten sich auch mehr Handwerksleute sich der Gemeinde aufhalten und ihr Handwerk nutzen und gebrauchen. Dafür haben die Ausübenden der Gemeinde einen halben Gulden Handwerksgeld zu entrichten. Die Dorfordnung machte es den Meistern zur Pflicht, dass sie einen jeden, dem sie arbeiten Befördern und dass Sie ihre Auftraggeber mit guter und tüchtiger Arbeit versehen.
Fleischer, die Fleisch und Fleischwaren verkaufen, müssen richtig eisenbergische Fleischgerichte halten. Weiter werden die Metzger angehalten gute und gesunde Schaltiere, die sie von den Einwohner des Dorfes, von anderen Auswärtigen nach billigen Wert, d. h. zu angemessenen Preise erhandeln sollen. Es ist verboten das beste Fleisch in andere Dörfer zu tragen und das geringste für die Einheimischen zu behalten. Wenn ein Meister dabei ertappt wird, wie er im Gewichte falsch oder sonst im Unrechten gefunden wird, dann droht ihm des Amtsbestrafung (Art. 31).

Auch kein Bäcker kann ohne sonderbaren fürstlichen gnädigen Befehl aufgetrieben werden.
Deshalb sollen in Zukunft die Einwohner, Nachbarn oder Hausgenossen, die Brot zum Verkauf backen, die Gemeinde jährlich ebenfalls einen halben Gulden Handwerksgeld wie ein Meister zahlen. Die Brotbäcker werden angehalten, nach dem Gewichte und Mark gültigen Getreidekauf das Brot zu backen. Auch sie stehen, wenn Zuwiderhandlungen vorfallen zu des Amtsbestrafung (Art 30). Ein Bäcker hat damals im Dorfe gelebt. Er hieß Hans Taucher. Andere Handwerker werden in der Dorfordnung nicht erwähnt.

Die gemeinsamen Pflichten und Rechte der Dorfbewohner
Gemeindeeigen war das Brauhaus mit dem Braurecht. Alle Hausbesitzer hatten Anspruch auf eine Bauholzabgabe aus dem Kirchwalde. Gemeinsam verpflichtet waren Nachbarn und Hausgenossen zur Hilfe bei einbrechender Feuergefahr. Eine Gemeindeangelegenheit war auch die Annahme und Verfolgung der Dorfhirten. Ebenso wurden sämtliche Bewohner zur Erhaltung des Dorfbildes und des Gemeindeeigentums in einwandfreien und ungeschmälerten Zustand angehalten, einschließlich des Brauhauses, des Braurechtes und des Gemeindetrunkes. Im Dorfe gab es zwei Brauhäuser, die beide mit dem Braurecht priviliert waren. Eines davon gehörte dem Besitzer des Gasthofes. Mit diesem befaßt sich die Dorfordnung nicht, da dessen Erhaltung und Nutzung nur dem Wirte zustand. Das andere Brauhaus dagegen war Eigentum der Gemeinde. Zur Aufsichtsperson darüber bestimmte die Dorfordnung die Gemeindemeister. Sie waren verpflichtet gute Achtung auf das Brauhaus zu haben und die Schlüssel das zu verwahren. Gebäude, Gefäße und andere Braugeräte mussten stets in guter Besserung gehalten werden. Im Dorfe gab es Groß- und Kleinhäuser. Erstere wurden mit gedoppelten Anlagen zur Erhaltung der Gebäulichkeit und der Gebrauchsgegenstände herangezogen, die kleinen und neu erbauten Häuser mit einfachen.
Aus diesem Grunde bestimmt die Dorfordnung, dass die Großhäuser ein ganzes, ein Kleinhaus aber nur ein halbes Bier zu brauen befugt sein sollen. In Zukunft hat das Brauen nach der Reihe zu gehen. Ist jedoch derjenige, der dieser Ordnung nach seinem Braunutzen zu gebrauchen hat, nicht parat dazu, dann steht es ihm frei, dem Nachbar um billige Vergleichung für sich einschütten und brauen zu lassen. Für das Brauen eines ganzen Bieres wahr waren an die Gemeinemeister fünf Groschen abzuführen, die für die Erhaltung von Brauhaus und Geräten verwendet wurden. Wer mutwillig, bei seinem Brauen Schaden verursachte, musste dafür aufkommen (Art.29). Ein Nachtrag zu diesem Artikel war bald notwendig geworden. Es hatten sich mit der Zeit in der Gemeinde ziemliche Skrupel ereignet insofern, als nicht alle zu dem Brauhaus Anlagen gehen wollten. Die sich weigernden sind darauf in in Gegenwart der ganzen Gemeinde darüber  vernommen worden, ob die sich in Zukunft zur Hergabe der Anlagen bereit finden, oder der Braugerechtigkeit, die auf ihren Häusern ruht, entsagen wollen. Bis auf Nikol Tammericht, den Wirt, haben jedoch alle sich dazu bequemt mit beizusteuern, und dafür den Braunutzen zu genießen. Der Gasthofbesitzer gab vor, sein Haus im Dorfe gehörte zum Gasthof und stünde auf deren Gütern. Aus diesem Grunde gäbe er nichts zum Brauhaus in die Gemeinde und begehrte auch nicht wegen dieses Hauses in die Gemeinde zu brauen. Dieses Haus ist später in anderen Besitz übergegangen. Der neue Eigentümer derselbe hat im Jahre 1961 für 6 Gulden 13 Groschen und 2 Pfennige das Recht erkauft, dass er wie ein anderer Nachbar noch mehr brauen darf.
Von Zeit zu Zeit war auch die Gemeinde beisammen einen Gemeindetrunk zu tun oder ein Gemeindebier zu trinken. Dabei ist es oft zu Streitigkeiten gekommen. Auch da griff  die Dorfordnung ein. Wer sich untersteht Zank, Hader oder Schlägerei anzufangen, hat das Faß, wenn es angetrunken ist, mit gutem Bier wieder zu füllen zu lassen und ist wegen seiner Ungehörigkeit ferner willkürlicher Strafe vom Amtswegen verfallen (Art. 14).

Schultheiß, Rügemeister und Gemeinemeister haben bei solchem Bierantrinken, Tänzen und anderen Zusammenkünften fleißig zu sehen, dass alle Üppigkeit und Schlägerei sonderlich das Nachtschreien und schießen unterbleibt. Da aber etwas entstehen wollte, müssen die Unruhestifter verwarnt und ihres Friede geboten werde. Einheimische  und Auswärtige werden in gleicher Weise behandelt wird der Streit nicht beigelegt, dann läßt der Schultheiß solche Übertreter mit Arrest belegen, verwahren. Alsdann hat er den Sachverhalt dem Rügemeister mitzuteilen, der das Vergehen dem Amte rügt. 
Das Botschaftslaufen
Hatte das Amt (Eisenberg) Befehle und Anordnungen an die Untertanen seines Bereichs oder auch an achbarsämter hinauszugeben, so bediente es sich der Amtseingesessenen. Dazu bestimmte Artikel 45 der Dorfordnung, dass die Witwenweiber das Botschaftslaufen verrichten. Hausgenossen und Bessere, solche mit Grundbesitz oder Nachbarrecht, weder in gleicher Weise behandelt. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, wurde bestimmt, dass der Reihe nach gelaufen wird. Ausnahme von dieser Regel waren nur zulässig, wenn heilige Post vorhanden. In diesem Falle konnte der Nächstangesessenen aufgetragen werden, den Botengang zu übernehmen. Dafür hatte diejenige, welche an der Reihe war, die zu lohnen, welche für sie an der Reihe war.

Die Bauholzabgabe aus dem Kirchenholze
Ein altes Recht der Hermsdorfer war das der Bauholzentnahme aus dem Kirchenholze (Art.38). Diese Gerechtsame wird schon in den Kirchenrechnungen, die gegen Ende des 16, Jahrhunderts geführt worden sind, dass altes Herkommen gemäß bezeichnet. Wenn ein Anwesen im Orte abgebrannt, baufällig geworden oder sonst aus einem Grunde gefährdet war und erneuert oder gebessert werden mußte, was der Besitzer desselben berechtigt, seinen Bedarf an Baustämmen aus dem Kirchenholz zu nehmen. Am Ende des 18. Jahrhunderts wurde dieses Recht auf die 1782 bestehenden Baustätten beschränkt. Von dieser Zeit an auf bisher unbebauten Grundstücken errichtete Gebäude, Stallungen und Schuppen genossen also dieses Recht nicht mehr. Zur Zeit, als dieses Dokument geschrieben wurde kauften die Einwohner einen Baumstamm von einem Groschen und 4 Pfennigen Anweisegeld nach altem Gebrauch. Später wurde der Preis erhöht. Diese Bauholzgerechtsame ist mit dem Jahre 1865 zur Ablösung gekommen. Hermsdorf ist zur Zeit der Aufführung dieses Dokuments ein Ort mit ungefähr 70 Häusern gewesen und war das größte altenburgische Dorf des Amtes Eisenberg.
                                             

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